Das Bürgermeisteramt Weikersheim weist darauf hin, dass auf Grund der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) § 23 Abs.1, Satz 1 aus Gründen des Brandschutzes das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe von Kirchen und Fachwerkhäusern verboten ist.
Dieses Verbot hat besondere Bedeutung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel (Silvester) in der Altstadt von Weikersheim (innerhalb der Stadtmauer) und am Marktplatz sowie in den Dorfkerngebieten der Stadtteile (alte Bau- substanz).
Bei Zuwiderhandlung sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Außerdem muss im Brandfalle mit Schadensersatzforderungen gerechnet werden.
Wir bitten daher dringend um Beachtung.
Bürgermeisteramt Weikersheim
Haupt- und Ordnungsamt