Die aktuellen Tagesordnungspunkte und Gemeinderatsbeschlüsse finden Sie unter der Rubrik Politik.
Nachstehend finden Brennholzkunden die Preise für Brennholz und das Bestellformular.
Preise
Bestellformular
Dem Trinkwasser wird aktuell Chlor zugeführt.
Die Chlorzugabe entspricht der Trinkwasserverordnung und das Wasser kann bedenkenlos genutzt werden.
Damit alle Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu Recht kommen, sind gegenseitige Rücksichtnahme und die Beachtung von Regelungen notwendig. Wir möchten Sie auf Sachverhalte hinweisen, die immer wieder für Meldungen bei der Stadtverwaltung und der Polizei sorgen. Ob Sie fahren, halten oder parken – als Autofahrer müssen Sie die Fahrbahn benutzen. Gehwege sind grundsätzlich ausschließlich von Fußgängern zu nutzen. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern aber auch Kinderwägen oder von Rollstuhlfahrern im Begegnungsverkehr bleibt. Beim Abstellen von Fahrzeugen auf der Straße ist zu beachten, dass eine notwendige Durchfahrtsbreite gewährleistet ist. Diese liegt nach geltender Rechtsprechung bei 3,05 m. Daher dürfen Fahrzeuge auch ohne explizit ausgeschildertes Halteverbot nicht auf der Straße parken, wenn diese Restbreite nicht mehr gegeben ist. Zum einen sollen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt werden. Zum anderen muss es im Interesse aller liegen, dass Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr die Straßen jederzeit befahren können. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung.
Der Stadtpark ist eine Freizeit- und Erholungsfläche für die Einwohnerschaft und die Besucher*innen von Weikersheim. Für die Benutzung dieser Einrichtung wurden in der Parkordnung besondere Bestimmungen festgelegt. Nachdem es vermehrt zu Irritationen kam, hier nochmals die Regelungen für den Zutritt von Hunden:
Hunde sind im Stadtpark unbedingt an der Leine zu führen.
Der Stadtpark ist keine Freilauffläche für Hunde. Sie müssen auf den befestigten Wegen bleiben und dürfen nicht auf die Gras- und Wiesenflächen – vor allem nicht auf den Spielplatz.
Hundebesitzer*innen, die ihre Hunde frei umherlaufen lassen, müssen damit rechnen, dass sie zur Anzeige gebracht werden. Deshalb muss es auch im Interesse der Hundebesitzer*innen heißen: Hunde an die Leine – Hunde auf die Wege
Bei der Stadtverwaltung häufen sich wieder die Beschwerden über Hundekot auf öffentlich Flächen. Jeder Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Straßen, Feldwege oder Gehwegen, ausgewiesenen Radwege, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen verrichtet. Führer von Hunden haben Kot, den ihre Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums absetzen, unverzüglich aufzunehmen und einer sachgerechten Entsorgung zuzuleiten; dazu ist ein geeignetes Behältnis oder ein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen. Sollten diese Regelungen nicht eingehalten werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Wir richten den dringenden Hundehalter: nehmen Sie auf dem nächsten Spaziergang mit Ihrem Hund ein geeignetes Hilfsmittel mit und sammeln Sie die Hinterlassenschaften auf.
Vielen Dank!
In den vergangenen Jahren hat sich auch in Weikersheim und den Ortsteilen bemerkbar gemacht, dass immer mehr Wildtiere in den Siedlungsbereich drängen. Es kommt dadurch vermehrt zu Vorfällen in Wohngebieten und anderen Bereichen wie Erholungsflächen von Bürgerinnen und Bürgern. Meist handelt es sich um kranke Füchse, Bisamratten, Nutrias, Marder und Waschbären.
Bislang waren die Möglichkeiten der Stadtverwaltung sowie der Jäger in solchen Fällen sehr begrenzt und ein Bejagen unmöglich. In den sogenannten „befriedeten Bezirken“ ruht die Jagd.
Durch die Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) wurde letztes Jahr durch den Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Stadtjägerinnen/Stadtjäger einzusetzen. Es war notwendig, diese Lücke in den Flächen zu schließen und eine bürgerorientierte Lösung zu schaffen.
Iris und Holger Konrad haben die Ausbildung zur Stadtjägerin und zum Stadtjäger im Dezember 2022 absolviert, besitzen einen Jagdschein und erfüllen somit die Voraussetzung. Die Einsetzung erstreckt sich auf die gesamte Gemarkung der Stadt Weikersheim inklusive der zugehörigen Ortsteile. Die Befugnisse beschränken sich dabei auf die Flächen, auf denen eine reguläre Jagd nicht ausgeübt werden darf.
Die Stadtjägerin/der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigten tätig und ist nicht bei der Stadt Weikersheim angestellt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Auftraggeber.
Als Hinweis: Stadtjäger sind keine Schädlingsbekämpfer und nicht für die Mäuse in der Wand zuständig. Sie beraten die Bürgerinnen und Bürger bei Problemen mit Wildtieren und präventive Maßnahmen haben Vorrang. Häufig genügt eine Beratung von kompetenter und erfahrener Seite.
Gerne vermitteln wir im Bedarfsfall den Kontakt zur Stadtjägerin/zum Stadtjäger über das Ordnungsamt (Tel: 07934-102-39) oder sie nehmen direkt Kontakt auf:
Iris Konrad: 0176-29690935
Holger Konrad: 0152-34545796
iriskonrad@outlook.de
Die Stadtjägerin/der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch betroffene Personen selbst oder Grundstückseigentümer tätig und ist nicht bei der Stadt Weikersheim angestellt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Auftraggeber.
Als Hinweis: Stadtjäger sind keine Schädlingsbekämpfer und nicht für die Mäuse in der Wand zuständig. Sie haben eine Beratende Funktion bei Problemen mit Wildtieren. Meist handelt es sich um kranke Füchse, Bisamratten, Nutrias, Marder und Waschbären.
Präventive Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang und häufig genügt eine Beratung von kompetenter und erfahrener Seite.
Gerne vermitteln wir im Bedarfsfall den Kontakt zur Stadtjägerin/zum Stadtjäger über Telefon 07934-102-25 oder Sie nehmen direkt Kontakt auf:
Iris Konrad: 0176-29690935
Holger Konrad: 0152-34545796
iriskonrad@outlook.de
Lichtraumprofil beachten!
In der letzten Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Hecken, Sträucher und Bäume von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das betrifft nicht nur innerörtliche Gehwege und Straßen, sondern auch im Außenbereich liegende Grundstücke, deren Hecken in Feldwege hineinwachsen.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes müssen Anpflanzungen aller Art so angelegt werden, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen.
Die Anlieger an den öffentlichen Straßen und Wegen, dazu zählen auch Feldwege und Gehwege, werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht beeinträchtigt werden. Auch im Hinblick darauf, dass die jetzt dunklere Jahreszeit bevorsteht und Schulkinder einen sicheren Schulweg haben sollen, wird explizit darauf hingewiesen, dass Gehwege freigeschnitten werden müssen.
Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen Unfälle zu vermeiden.
Beim Rückschnitt über Gehwegen ist mit zu berücksichtigen, dass ggf. auch Radfahrer auf den Gehwegen fahren. Der freizuhaltende Lichtraum an Straßen beträgt 50 cm hinter dem Fahrbahnrand und 4,5 m über der Fahrbahn. An Gehwegen ist die Bepflanzung bis in eine Höhe von 2,5 m zu entfernen.
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit von 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Ergänzend weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass Grünabfälle richtig entsorgt werden müssen. In einigen Bereichen in denen Wohngebiete an Ackerflächen grenzen, wurde vermehrt beobachtet, dass Heckenrückschnitt und Rasenabfälle an den Ackerflächen oder an Hecken entsorgt werden. Dies ist nicht zulässig, um Beachtung wird gebeten!
Seit dem 16.05.2022 werden alle Grundstückseigentümer*innen von ihrem örtlich zuständigen Finanzamt angeschrieben und über das Vefahren zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung informiert.
Die Erklärung kann seit 01. Juli 2022 online über ELSTER abgegeben werden. Für die Abgabe benötigen Sie u. a. die gültigen Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 sowie die Grundstücksgröße.
Allgemeine Informationene zur Grundsteuerreform und ELSTER finden Sie auf www.grundsteuer-bw.de; dort werden Sie über einen Link auch weitergeleitet an www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw wo Sie neben Lageplan und Grundstücksgröße auch zeitnah den Bodenrichtwert finden werden.
Der Kehrbezirk umfasst in Weikersheim die Ortsteile Bronn, Elpersheim mit Tauberhöhe, Haagen, Honsbronn und Laudenbach.
Bezirksschornsteinfeger Wolfgang Ell
Nussbaumweg 5
91611 Lehrberg
Tel. 09820/918316
mobil: 0151/56951450
E-Mail: info@schornsteinfeger-ell.de
Die Benutzung der Deponie ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der gültigen Abfallsatzung des Main-Tauber-Kreis.
Seit 01.01.2022 gelten folgende Gebühren:
Baugruben- /Erdaushub 10,00 € pro m³
Bauabbruch (verunreinigte Container) 120,00 € pro m³
Grüngut 3,00 € pro m³
Mindestgebühr 4,00 €
Zudem ist nun zwingend eine Anlieferungserklärung für Bodenaushub erforderlich. Diese entspricht den Vorgaben der LUBW und ist in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Stuttgart entstanden. Die neue Anlieferungserklärung als ausfüllbares PDF-Formular finden Sie hier: Anlieferungserklärung für Bodenaushub
Es dürfen nur Anlieferungen mit vollständig ausgefüllten Anlieferungserklärungen angenommen werden!
Im Rahmen einer Windelkonzeption des Main-Tauber-Kreises gibt es kostenlose Müllsäcke für Haushalte mit Wickelkindern und Bürger*innen mit Inkontinenz.
Weiter Informationen finden Sie unter den angegeben Links:
_Pressemitteilung
_Antrag Windelsäcke für Kleinkinder
Achtung: Das gilt bis zum 2. Lebensjahr. Bitte bringen Sie mit dem ausgefüllten Formular auch eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. Attest mit.
_Antrag Windelsäcke für für Bürger*innen mit Inkontinenz
Den ausgefüllten Antrag bitte persönlich im Rathaus/Bürgerbüro abgeben.
Annahmestelle für redaktionelle Beiträge:
Rathaus Weikersheim, Tel. 07934 102 0
Bezugspreis der gedruckten Ausgabe vierteljährlich
12.50 Euro (einschließlich Trägerlohn).
Herausgeber:
Stadt Weikersheim – verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist Bürgermeister Nick Schuppert oder sein Vertreter im Amt.
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