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BENUTZUNGSORDNUNG der Stadtbücherei
Weikersheim
§ 1 Allgemeines
1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Bildungsund
Kultureinrichtung der Stadt Weikersheim, die allen Bürgern
der Stadt sowie auswärtigen Personen zur Verfügung steht.
2. Sie dient der Information, der schulischen und beruflichen
Aus- und Fortbildung, der Kommunikation und der sinnvollen
Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Dazu stellt
sie Bücher und weitere Medien zur Ausleihe bereit und
betreibt eine breit angelegte Öffentlichkeits- und Veranstaltungsarbeit,
die unter anderem der Leseförderung dient.
3. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 2 Anmeldung
1. Der Leser meldet sich persönlich unter Vorlage seines
Personalausweises an. Kinder und Jugendliche bis zu 18
Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis eines
Erziehungsberechtigten. Mit seiner Unterschrift erkennt
der Leser beziehungsweise Erziehungsberechtigte die Bestimmungen
der Benutzungsordnung an.
2. Kinder ab dem 1. Schuljahr können einen eigenen Büchereiausweis
erhalten.
3. Nach der Anmeldung erhält der Leser einen Büchereiausweis,
der bei der Ausleihe aller Medien vorzulegen und nicht
übertragbar ist.
4. Adress- und Namensänderungen sowie der Verlust des
Büchereiausweises sind der Stadtbücherei unverzüglich
mitzuteilen. Für den Missbrauch des Büchereiausweises
haftet der Leser. Die Ausstellung eines Ersatzausweises
ist gebührenpflichtig.
§ 3 Leihfrist, Verlängerung, Vorbestellung
1. Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen, für Spiele,
Zeitschriften, Kassetten, CDs und CDROMs zwei Wochen.
Eine vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich. Außerhalb
der Öffnungszeiten besteht die Möglichkeit, die Medien
über den Rückgabekasten abzugeben.
2. Ausgeliehene Medien können zweimal – persönlich, telefonisch
oder online – verlängert werden, sofern diese nicht vorbestellt
sind.
3. Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, so kann es
gegen eine Gebühr entsprechend der Gebührenordnung vorbestellt
werden.
4. Die Medien sind spätestens zum Ablauf der Leihfrist,
welche auf dem bei der Ausleihe erhaltenen Fristzettel
vermerkt ist, zurückzugeben.
5. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Medien wird der
Leser gebührenpflichtig angemahnt. Hierfür wird eine Gebühr
entsprechend der Gebührenordnung erhoben.
6. Die Stadtbücherei kann die weitere Ausleihe von Medien
von der Rückgabe bereits angemahnter Medien sowie der
Erfüllung ausstehender Zahlungsverpflichtungen abhängig
machen.
§ 4 Behandlung der entliehenen Medien
1. Der Leser ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien
sorgfältig zu behandeln. Die Weitergabe der Medien an
Dritte ist nicht gestattet.
2. Verlust und Beschädigung entliehener Medien sind der
Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Beschädigungen
dürfen nicht selbst behoben werden.
3. Ersatz für beschädigte oder verlorene Medien ist entsprechend
der Gebührenordnung von dem Leser zu leisten, auf dessen
Leseausweis die Medien ausgeliehen wurden.
§ 5 Fernleihe
Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand
der Stadtbücherei vorhanden sind, können über die Württembergische
Landesbibliothek ausgeliehen werden. Voraussetzung für
die Fernleihe ist ein gültiger Leseausweis der Stadtbücherei.
Für die Fernleihe fallen Gebühren entsprechend der Gebührenordnung
an.
§ 6 Internet
Der öffentliche Internetplatz im Erdgeschoss steht allen
Besuchern kostenlos zur Verfügung. Kinder ab dem 8. Lebensjahr
sind berechtigt, im Internet zu surfen. Erziehungsberechtigte
können dieser Regelung für ihre Kinder widersprechen,
indem sie die Bücherei davon schriftlich in Kenntnis setzen.
Die Nutzung des Internets wird auf eine halbe Stunde begrenzt
und kann auf Nachfrage entsprechend verlängert werden.
§ 7 Gebühren
Für die Ausleihe von Medien wird eine Jahresgebühr entsprechend
der Gebührenordnung erhoben, die mit der erstmaligen Ausleihe
fällig wird. Alle weiteren Gebühren und Entgelte richten
sich ebenfalls nach der Gebührenordnung.
§ 8 Haftung
Für Kleidungsstücke und Gegenstände, die von Besuchern
in den Räumen der Stadtbücherei abgelegt werden, übernimmt
die Stadt keine Haftung.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Dem Büchereiteam steht das Hausrecht zu. Leser, die wiederholt
gegen vorliegende Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung
des Büchereiteams verstoßen, können zeitweise oder dauernd
von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 12.12.2009 in Kraft.
Weikersheim, den 25.11.2009
Klaus Kornberger, Bürgermeister
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